Letztlich braucht die Frage betreffend Zivilstand des Beklagten und die Nutzung des streitgegenständlichen Mietobjekts als Familienwohnung nicht abschliessend geklärt zu werden, da nach dem Dargelegten jedenfalls feststeht, dass weder ein unbestrittener noch ein sofort beweisbarer Sachverhalt i.S.v. Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO vorliegt, so dass der Rechtschutz im summarischen Verfahren durch die Vorinstanz zu Recht nicht gewährt wurde. Damit braucht auf das übrige Vorbringen (Legitimationsfrage) nicht eingegangen zu werden. Die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 257 Abs. 3