eingetragenen Partner des Beklagten hätte zugestellt werden müssen, andernfalls die Kündigung nichtig ist (Art. 266o OR). Hinsichtlich der Zustellungsmodalitäten hat die Klägerin (trotz Kenntnis, dass es sich gemäss Mietvertrag um eine Familienwohnung handelt) keinerlei Abklärungen getroffen. So hätte sie sich bspw. beim Beklagten hierzu erkundigen können.