Dass beim Beklagten keine Frau gewohnt haben soll, wie dies die Klägerin geltend macht, ist in keiner Weise belegt und stellt somit eine reine Behauptung dar. Die Grösse der Wohnung (4 ½- Zimmer) spricht jedenfalls grundsätzlich eher für eine Nutzung durch mehrere Personen. 3.2.4. Nach dem Erwogenen und gestützt auf die jetzige Aktenlage ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Wohnung als Familienwohnung genutzt wurde bzw. wird, womit die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung sowie auch die Kündigung gestützt auf Art. 257d bzw. Art. 266n OR ebenfalls der Ehegattin bzw. dem -7-