Mietobjekt habe es sich nicht um eine Familienwohnung gehandelt, verhält sie sich widersprüchlich, zumal sie – wie aufgezeigt - zweimal unterschriftlich bestätigt hat, dass es sich um eine solche handeln soll. Nachdem entsprechende Änderungen im Zivilstand des Beklagten durch diesen der Klägerin mitzuteilen gewesen wären, was ausweislich der Akten nicht geschehen ist, musste die Klägerin grundsätzlich davon ausgehen, dass die Mietwohnung (wie im Mietvertrag vermerkt) nach wie vor als Familienwohnung genutzt wird. Dass beim Beklagten keine Frau gewohnt haben soll, wie dies die Klägerin geltend macht, ist in keiner Weise belegt und stellt somit eine reine Behauptung dar.