3.2.3. Über den Zivilstand des Beklagten lässt sich den Akten nichts entnehmen. Ebenso wenig ist bekannt, ob die streitgegenständliche Mietwohnung als Familienwohnung benutzt wurde bzw. wird. Davon schien die Klägerin aber ursprünglich ausgegangen zu sein. So wurde die Benutzung als Familienwohnung zunächst ausdrücklich im Mietvertrag vom 8. Oktober 2024 vermerkt und durch die Klägerin (und den Beklagten) unterschriftlich bestätigt. In der Folge kreuzte die Klägerin auch im amtlichen Kündigungsformular beim Feld "Familienwohnung (s. Art. 266n OR)" die Option "Ja" an und bestätigte dies wiederum mit ihrer Unterschrift (GB 8). Wenn die Klägerin nun geltend macht, beim streitgegenständlichen