Da die Mietzinsausstände offenbar nicht innert Frist bezahlt wurden, sprach die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2025 und unter Verwendung des amtlichen Formulars die Kündigung per 28. März 2025 aus. Auch dieses Schreiben wurde innert Frist nicht vom Beklagten bei der Post abgeholt und an die Klägerin retourniert (GB 9).