3.2.2. Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen ausstehender Mietzinse, setzte ihm eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zwecks deren Begleichung und drohte ihm gleichzeitig an, bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis zu kündigen (GB 5). Das Schreiben wurde einzig dem Beklagten zugestellt, von diesem innert Frist nicht bei der Post abgeholt und in der Folge an die Klägerin retourniert (GB 6). Da die Mietzinsausstände offenbar nicht innert Frist bezahlt wurden, sprach die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2025 und unter Verwendung des amtlichen Formulars die Kündigung per 28. März 2025 aus.