3.2. 3.2.1. Die Klägerin und der Beklagte schlossen am 8. Oktober 2024 einen Mietvertrag über das streitgegenständliche Mietobjekt (Gesuchsbeilage [GB] 2). Im Mietvertag wurde unter Verwendungszweck vermerkt, dass es sich beim Mietobjekt um eine Familienwohnung handelt. Überdies hielten -6- die Parteien fest, dass Zivilstandsänderungen der Vermieterschaft schriftlich anzuzeigen seien (GB 2).