Beklagte tatsächlich verheiratet gewesen sei. Jedenfalls habe er zum Zeitpunkt der Androhung der Zahlungsverzugskündigung am 16. Januar 2025 sowie zum Zeitpunkt der Kündigung am 26. Februar 2025 alleine im Mietobjekt gewohnt. Es sei der Klägerin nicht möglich zu beweisen, dass der Beklagte nicht verheiratet sei. Vielmehr sei es an ihm gewesen, das Vorhandensein einer Familienwohnung im Rahmen einer Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch zu behaupten und zu beweisen. Dies habe er nicht getan. Das Mietverhältnis sei somit per 31. März 2025 rechtsgültig gekündigt worden.