2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, im Mietvertrag vom 8. Oktober 2024 sei unter "Verwendungszweck" festgehalten worden, dass es sich beim Mietobjekt um eine Familienwohnung handle. In einem solchen Fall müsse der Vermieter die Kündigung dem Mieter sowie seinem Ehegatten je in einem separaten Brief zustellen. Das Gleiche gelte für die Androhung einer Zahlungsverzugskündigung. Da die gesetzlichen Vorschriften vorliegend nicht eingehalten worden seien, bleibe die Kündigung wirkungslos. Das Gesuch um Ausweisung sei somit abzuweisen.