3.2. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.00 innert 10 Tagen auf. Der verlangte Kostenvorschuss wurde von der Klägerin innert Frist am 18. Juli 2025 bezahlt. 3.3. Am 19. August 2025 wurde die Regionalpolizei [...] mit der polizeilichen Zustellung der Verfügung vom 23. Juli 2025 betreffend Zustellung der Beschwerde an den Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort beauftragt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: