1.3. Nachdem die Mietzinsausstände innert Frist nicht beglichen wurden, sprach die Klägerin gegenüber dem Beklagten am 26. Februar 2025, unter Verwendung des amtlichen Formulars, per 28. März 2025 die Kündigung des Mietverhältnisses aus. Das Schreiben wurde durch den Beklagten nicht abgeholt und in der Folge durch die Post an die Klägerin retourniert. 2. 2.1. Nachdem der Beklagte die Wohnung nicht geräumt hatte, stellte die Klägerin mit Eingabe vom 8. April 2025 beim Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten das Ausweisungsbegehren. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 18. Juni 2025 wie folgt: