Diese ist, ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 618.20 (Fr. 2'060.70 bei einem Streitwert von Fr. 4'321.24 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT]; davon 30 % aufgrund des Vollstreckungsverfahrens [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) und einer Auslagenpauschale von 3 %, richterlich auf gerundet Fr. 382.05 festzusetzen. Mangels Deklaration eines Dienstleistungsbezugs aus dem Ausland ist keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2). Das Obergericht erkennt: