4. 4.1. Der Beklagte beantragt mit Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. -8- Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).