3.7. Will der Beklagte schliesslich mit seinem Vorbringen, er könne die vorinstanzlich gesprochenen Gebühr und Parteientschädigung nicht bezahlen, beantragen, dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, erfolgt dieser Antrag verspätet. Das Gesuch wird, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Gesuchs [und in der Regel nicht rückwirkend] bewilligt (BGE 122 I 203). Auf das Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. 3.8. Zusammenfassend ist die Beschwerde aufgrund des vorstehend Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.