3.6. Soweit der Beklagte pauschal vorbringt, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig, handelt es sich lediglich um eine allgemeine und somit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügende Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1.2), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.