34 LugÜ; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT160016 vom 14. Juli 2016 E. 4.2) vermag mit seiner pauschalen Behauptung, wonach er über das […] Verfahren nicht "korrekt" informiert worden sei, nichts anderes glaubhaft darzulegen. Mit der Vorinstanz ist die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts R._____ vom 8. Juli 2024 zu bejahen und die Beschwerde somit insoweit abzuweisen.