3.4. Das vom Beklagten mit Beschwerde erstmals geltend gemachte und gegen die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts R._____ vom 8. Juli 2024 gerichtete Vorbringen, wonach er nie korrekt über das […] Verfahren informiert worden sei, ist infolge des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren von vorherein nicht zu hören (vgl. E. 1.1). Im Übrigen ist auf der dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts R._____ beigelegten Bescheinigung im Sinne von Art. 54 LugÜ ohnehin -7-