Dabei verkennt der Beklagte, dass das Rechtsöffnungsgericht nur zu prüfen hat, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Entsprechend sind im Rechtsöffnungsverfahren auch keine Einwendungen zu beachten, welche im Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären, das zum Rechtsöffnungstitel führte. Auch das hier unbestrittenermassen anwendbare LugÜ verbietet in den Art. 36 und 45 Abs. 2 dem über die Anerkennung oder Vollstreckung eines Urteils entscheidenden Gericht katego-