3.3. Der Beklagte bringt mit Beschwerde – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – vor, der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts R._____ basiere auf falschen Tatsachen (er sei nicht Halter des fraglichen Fahrzeugs und somit zu keinem Zeitpunkt Vertragspartner gewesen; Beschwerde S. 2). Dieses Vorbringen richtet sich gegen die materielle Richtigkeit des Vollstreckungsbescheids. Dabei verkennt der Beklagte, dass das Rechtsöffnungsgericht nur zu prüfen hat, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt.