Ebenso hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass ein Vollstreckungsbescheid nach […] Recht gemäss Art. 32 LugÜ vollstreckt werden kann (angefochtener Entscheid E. 2.2.2), weshalb es sich beim vom Kläger eingebrachten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts R._____ vom 8. Juli 2024 grundsätzlich um einen Rechtsöffnungstitel handelt, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt (angefochtener Entscheid E. 2.5). Insoweit blieb der angefochtene Entscheid auch vom Beklagten unbeanstandet.