3.2. Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR. 0.275.12) für die vorliegend vom Kläger verlangte Vollstreckung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts R._____ vom 8. Juli 2024 zutreffend dargelegt (angefochtener Entscheid E. 2). Darauf kann verwiesen werden.