2.2. Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, es fehle an der Passivlegitimation. Die Forderung basiere offensichtlich auf einem Fahrzeug, welches zum fraglichen Zeitpunkt nicht auf seinen Namen registriert gewesen sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt Halter oder Vertragspartner gewesen. Auch sei er nie korrekt über das […] Verfahren informiert worden und hätte keine reale Möglichkeit gehabt, sich zu verteidigen. Dies stelle eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 LugÜ dar.