___ vom 8. Juli 2024 handle es sich um einen erstreckbaren (recte: vollstreckbaren) Entscheid, womit grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege (angefochtener Entscheid E. 2.5.1 ff.). Der Beklagte mache lediglich geltend, die im Urteil festgesetzte Forderung würde nicht bestehen. Dabei handle es sich um keine Einwendung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG. Vielmehr hätte der Beklagte im nun abgeschlossenen Verfahren vor den […] Behörden ein Rechtsmittel erheben müssen, um sich gegen den Entscheid zu wehren. Im Rechtsöffnungsverfahren könne dies nicht nachgeholt werden (angefochtener Entscheid E. 3.2).