vollstreckt werden (angefochtener Entscheid E. 2.2.2). Die Anerkennung ausländischer Entscheide durch ein staatliches Gericht erfolge zwar automatisch, jedoch unter dem Vorbehalt, dass kein Verweigerungsgrund nach Art. 34 oder Art. 35 LugÜ vorliege. Das Fehlen eines Verweigerungsgrunds werde dabei vermutet. Einwendungen gegen die Anerkennung des ausländischen Entscheids bringe der Beklagte keine vor und es seien auch keine offensichtlich. Beim Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts R._____ vom 8. Juli 2024 handle es sich um einen erstreckbaren (recte: vollstreckbaren) Entscheid, womit grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege (angefochtener Entscheid E. 2.5.1 ff.).