2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, ausländische Entscheide könnten in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden seien (angefochtener Entscheid E. 2.1). Der Kläger reiche als Rechtsöffnungstitel den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts R._____ vom 8. Juli 2024 (Gesuchsbeilage 5) ein. Ein Vollstreckungsbescheid nach […] Recht könne gemäss Art. 32 LugÜ in der Schweiz -5-