3. 3.1. Gegen diesen ihm am 27. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 1. Juli 2025 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Zofingen Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Der Entscheid vom 25. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." Das Bezirksgericht Zofingen leitete diese Beschwerde mit Brief vom 2. Juli 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter.