2.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein, worin er die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte. 2.3. Am 19. Mai 2025 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 25. Juni 2025 Folgendes: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2024; Rechtshängigkeit des -3- Rechtsöffnungsbegehrens am 25. März 2024) für den Betrag von Fr. 4'321.24 definitive Rechtsöffnung erteilt.