Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 4'339.52 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Februar 2024 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 74.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: " Rechnung Nr. bbb vom 21.01.2023 und Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts R._____ vom 08.07.2024" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 27. November 2024 zugestellt. Dieser erhob gleichentags dagegen Rechtsvorschlag.