Da die Klägerin die (zutreffende) Begründung der Vorinstanz im Übrigen nicht rügt, ist die Beschwerde damit ohne Weiteres abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Aufwand ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen. -6- 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.