Demnach können diese Unterlagen infolge verspäteter, erst im Beschwerdeverfahren erfolgter Einreichung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1.2. oben). Selbst bei Ausserachtlassen der Novenschranke würden die von der Klägerin vorgebrachten Unterlagen keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen. Denn weder sind die vorgelegten Rechnungen vom Beklagten unterzeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_577/2013 vom 7. Oktober 2024 E. 4.2.2), noch beinhaltet das Schreiben des Beklagten vom 1. Dezember 2024 eine vorbehaltlose Erklärung, der Klägerin einen genau bestimmten Betrag zu schulden (vgl. E. 2.1 oben).