2.3. Die der Beschwerde beigelegten Unterlagen (Schreiben des Beklagten vom 1. Dezember 2024, Auszug aus dem Geschäftskonto und Kopien offener Rechnungen) legt die Klägerin erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Ihrem Rechtsöffnungsbegehren hat sie lediglich den Zahlungsbefehl beigelegt. Diese neu vorgelegten Unterlagen fallen somit unter das Novenverbot. Gründe, die für eine ausnahmsweise Berücksichtigung dieser Noven sprechen würde, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht vorgebracht. Demnach können diese Unterlagen infolge verspäteter, erst im Beschwerdeverfahren erfolgter Einreichung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1.2. oben).