rechtskräftig manifestiert. Sodann liege in einem Schreiben des Beklagten, in welchem er die Klägerin aufgrund eines Liquiditätsengpasses um Nachsicht gebeten habe, ein weiteres Beweisstück vor. Bereits diese Bitte um Stundung stelle ein Schuldanerkenntnis dar, welches eine bestehende Geschäftsbeziehung und die Verpflichtung zur Zahlung ausweise. E. 3.4.2 des angefochtenen Urteils sei nach dem Ausgeführten entsprechend zu berichtigen. Eine Kopie dieses Schreibens, einen Auszug aus dem Geschäftskonto und Kopien offener Rechnungen legte die Klägerin ihrer Beschwerde bei.