2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass aus dem Zahlungsbefehl und den eingereichten Akten hervorgehe, dass sich die Klägerin auf "IT Dienstleistungen gemäss Rechnung" stütze. Sie mache insofern sinngemäss geltend, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Vertrag bestanden habe, aufgrund dessen "Dienstleistungen" ausgeübt und in Rechnung gestellt worden seien. Dem Rechtsöffnungsbegehren seien jedoch weder ein unterzeichneter Vertrag noch die erwähnten Rechnungen, welche grundsätzlich Rechtsöffnungstitel darstellen könnten, beigelegt. Folglich liege kein Rechtsöffnungstitel vor (angefochtener Entscheid E. 3.4).