2.2. Das Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 6. Januar 2025 Folgendes: " 1. Das Gesuch vom 29. Oktober 2024 um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3-