1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Juni 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über die A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 7. August 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 1'600.00 verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.