Deshalb habe er zeitweise seiner Arbeit (einschliesslich der Postverarbeitung und Erledigung seiner Verpflichtungen) nicht nachgehen können. Auch wenn der Verlust im Zusammenhang mit dem Hauskauf und Umbau nach wie vor auf ihm laste, habe er sich zwischenzeitlich gefangen und sei wieder gewillt und bemüht, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beklagte habe noch vor der Konkurseröffnung Kundentermine für die Vermittlung von Versicherungen resp. Krankenkassen vereinbart und gewisse seien auch bereits wahrgenommen worden. Aus diesen Terminen seien der Beklagten weitere Einnahmen erwachsen.