Weitere Provisionsabrechnungen seien ausstehend. Die Beklagte sei somit in der Lage, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Ihr Zahlungsverhalten sei zuvor nicht zu beanstanden gewesen. Die (aktuelle) Situation habe sich daraus ergeben, dass ihr Geschäftsführer und Gesellschafter im Jahre 2024 nahe an einem Burnout gewesen sei, als er im Zusammenhang mit dem privaten Kauf eines Hauses von Bauunternehmern getäuscht und hintergangen worden sei und wegen des Konkurses des Bauunternehmers viel Geld verloren habe. Deshalb habe er zeitweise seiner Arbeit (einschliesslich der Postverarbeitung und Erledigung seiner Verpflichtungen) nicht nachgehen können.