2.3.2. Die Beklagte bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Aargau die Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen. In der Beschwerde führt sie aus, ihre Zahlungsfähigkeit sei dadurch gewährleistet, dass sie ausstehende Provisionsabrechnungen und Kommissionserträge erwarte. Diese würden im Konkursfalle nicht ausbezahlt, weshalb es wichtig sei, dass die Konkurseröffnung aufgehoben werde, damit diese Beträge fliessen könnten. Die Zahlungsfähigkeit könne die Beklagte einerseits mit den bisher erzielten Umsätzen, aber auch mit den Provisionsabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2025 glaubhaft machen. Weitere Provisionsabrechnungen seien ausstehend.