FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). 2.2. Die Beklagte hat am 1. Juli 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 1'600.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerdebeilage [BB] 12). Damit ist die noch offene Restforderung der Klägerin von Fr. 200.00 (Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens; vgl. Beschwerdeantwort) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.