3. 3.1. Gegen diesen ihr am 24. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 2. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Konkurseröffnung aufzuheben. 2. Es sei die Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 23.06.2025 aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 7. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2025 um Abweisung der Beschwerde.