Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.169 (SG.2025.75) Art. 118 Entscheid vom 7. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, Bachstrasse 40, Postfach, 5600 Lenzburg Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 8. April 2025 beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren gegen die Beklagte, nachdem diese trotz der ihr am 10. März 2025 zugestellten Konkursandrohung des Regionalen Be- treibungsamts Q._____ vom 28. Februar 2025 die ausstehende Forderung von total Fr. 4'927.65 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 4'828.65 seit 6. Dezember 2024 und die Betreibungskosten von Fr. 256.80 nicht bezahlt hatte. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 23. Juni 2025: " 1. Über die A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 23. Juni 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 24. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 2. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Konkurseröffnung aufzuheben. 2. Es sei die Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 23.06.2025 aufzuschie- ben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Ver- fügung vom 7. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2025 um Abwei- sung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). -4- 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). 2.2. Die Beklagte hat am 1. Juli 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zu- gunsten der Klägerin Fr. 1'600.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Be- schwerdebeilage [BB] 12). Damit ist die noch offene Restforderung der Klä- gerin von Fr. 200.00 (Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens; vgl. Beschwerdeantwort) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Ge- richt zuhanden des Gläubigers) erfüllt. 2.3. 2.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 In- gress SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbe- treibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende li- quide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als -5- zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhalts- punkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Selbst wenn gegen den Schuldner in den vergangenen Jahren zahlreiche Betreibungen angehoben und durchgeführt wurden, kann der Umstand, dass der Schuldner in jüngs- ter Vergangenheit (Ab-)Zahlungen in beträchtlichem Umfang leisten und neue Betreibungen weitestgehend vermeiden konnte, für dessen Zah- lungsfähigkeit sprechen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnhei- ten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesge- richts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutra- gen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre ab- zutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubi- gern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinba- rungsgemäss zu leisten. Wie erwähnt, reichen blosse Behauptungen des Schuldners nicht aus; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte, wie Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug min- destens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bankkontoauszüge oder weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten. Bei Privatpersonen sind dies Steuererklärungen und -einschätzungen sowie Belege über Lebens- haltungskosten, bei Unternehmungen Jahres- und Zwischenabschlüsse sowie aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten mit Belegen (PETER DIGGEL- MANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15b -6- zu Art. 174 SchKG). Der Schuldner muss im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). 2.3.2. Die Beklagte bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Aargau die Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen. In der Be- schwerde führt sie aus, ihre Zahlungsfähigkeit sei dadurch gewährleistet, dass sie ausstehende Provisionsabrechnungen und Kommissionserträge erwarte. Diese würden im Konkursfalle nicht ausbezahlt, weshalb es wich- tig sei, dass die Konkurseröffnung aufgehoben werde, damit diese Beträge fliessen könnten. Die Zahlungsfähigkeit könne die Beklagte einerseits mit den bisher erzielten Umsätzen, aber auch mit den Provisionsabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2025 glaubhaft machen. Weitere Provisions- abrechnungen seien ausstehend. Die Beklagte sei somit in der Lage, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Ihr Zahlungsverhalten sei zu- vor nicht zu beanstanden gewesen. Die (aktuelle) Situation habe sich dar- aus ergeben, dass ihr Geschäftsführer und Gesellschafter im Jahre 2024 nahe an einem Burnout gewesen sei, als er im Zusammenhang mit dem privaten Kauf eines Hauses von Bauunternehmern getäuscht und hinter- gangen worden sei und wegen des Konkurses des Bauunternehmers viel Geld verloren habe. Deshalb habe er zeitweise seiner Arbeit (einschliess- lich der Postverarbeitung und Erledigung seiner Verpflichtungen) nicht nachgehen können. Auch wenn der Verlust im Zusammenhang mit dem Hauskauf und Umbau nach wie vor auf ihm laste, habe er sich zwischen- zeitlich gefangen und sei wieder gewillt und bemüht, seiner Erwerbstätig- keit nachzugehen. Die Beklagte habe noch vor der Konkurseröffnung Kun- dentermine für die Vermittlung von Versicherungen resp. Krankenkassen vereinbart und gewisse seien auch bereits wahrgenommen worden. Aus diesen Terminen seien der Beklagten weitere Einnahmen erwachsen. Zu- dem habe der Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten privat die Hypothek aufstocken können, so dass sich auch die private Situation ent- spannt habe. Dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Regionalen Betreibungs- amts Q._____ vom 1. Juli 2025 (BB 11) ist zu entnehmen, dass die Be- klagte alle acht gegen sie in der Zeit vom 16. September 2024 bis 6. Juni 2025 angehobenen Betreibungen (ohne die der vorliegenden Konkurser- öffnung zugrundeliegende) durch Zahlung an die Gläubigerin bzw. an das Betreibungsamt vollständig erledigt hat. Mithin waren bei Einreichung der Beschwerde keine Betreibungen mehr offen. Verlustscheine sind im Betrei- bungsregisterauszug ebenfalls nicht verzeichnet. Zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit stützt sich die Beklagte auf die Jahresrechnungen 2022 und 2023, die Provisionsabrechnung der -7- B._____ AG vom 23. Juni 2025 und die Kommissionsabrechnungen der C._____ AG vom 28. Mai 2025 und 25. Juni 2025. Mit diesen Unterlagen und den darauf Bezug nehmenden Ausführungen in der Beschwerde (S. 4 ff.) hat die Beklagte ihre wirtschaftliche Situation (Aktiven und Passi- ven sowie Aufwand und Ertrag) allerdings nicht hinreichend dargelegt und belegt. Per 31. Dezember 2022 betrugen die Aktiven der Beklagten Fr. 488'152.56; sie setzten sich hauptsächlich zusammen aus einer Konto- korrentforderung in der Höhe von Fr. 77'671.85 und einer Darlehensforde- rung von Fr. 291'496.30 gegenüber ihrem einzigen Gesellschafter und Ge- schäftsführer (BB 13). In der Bilanz per 31. Dezember 2023 setzten sich die Aktiven von Fr. 668'016.48 u.a. aus der Kontokorrentforderung auf Fr. 239'378.33 und der Darlehensforderung auf Fr. 291'496.30 zusammen (BB 14). Angaben über die Werthaltigkeit der Kontokorrent- und der Darle- hensforderung (d.h. der Solvenz des Gesellschafters und Geschäftsführers der Beklagten) und deren Fälligkeit fehlen jedoch gänzlich. Während die liquiden Mittel (Kasse und Bankguthaben) gemäss der Bilanz per 31. De- zember 2022 nach Abzug der Mietkaution von Fr. 3'003.10 noch Fr. 28'663.41 betragen hatten (BB 13), wurden in der Bilanz per 31. De- zember 2023 liquide Mittel (Kasse und Bankguthaben) von Fr. 3'190.05 ausgewiesen, wovon Fr. 3'010.24 auf die Mietkaution entfielen, womit Fr. 179.81 verfügbar waren (BB 14). Neuere Zahlen zur Liquiditätssituation liegen nicht vor, hat doch die Beklagte weder die definitive Jahresrechnung 2024 noch einen Zwischenabschluss 2025 eingereicht. Aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten fehlen ebenfalls. Aufgrund der Provisionsabrechnung der B._____ AG vom 23. Juni 2025 (BB 15) wurden der Beklagten Provisi- onen von Fr. 14'283.75 ausbezahlt. Gemäss den Kommissionsabrechnun- gen der C._____ AG vom 28. Mai 2025 und 25. Juni 2025 wurden der Be- klagten Provisionen von Fr. 12'554.50 bzw. Fr. 11'352.25 ausgerichtet (BB 16 und 17). Allein mit drei Abrechnungen ist der von der Beklagten behauptete Honorarertrag (2022: Fr. 474'327.93 und 2023: Fr. 511'757.18) nicht glaubhaft gemacht. Dies, weil sich die aus den – offenbar selbst er- stellten – Jahresrechnungen 2022 und 2023 ergebenden Honorarerträge mangels Beilagen (Abrechnungen, Steuerveranlagung etc.) nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen und auch mit den Provisions- bzw. Kommissionsab- rechnungen für die Monate Mai und Juni 2025 nicht verifizieren lassen. Kommt hinzu, dass sich aus BB 15 (S. 1) ergibt, dass im Vormonat offenbar ein "Negativ-Saldo" von Fr. 2'505.15 bestand, welcher zur Verrechnung ge- bracht wurde. Selbst wenn die Beklagte Provisionen von Fr. 12'554.50 (Mai 2025) und Fr. 25'636.00 (Juni 2025) erzielt hat, kann allein daraus über (vergangene und) künftig zu erwartende Provisionseinnahmen nichts ab- geleitet werden. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es aber nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der fälli- gen Schulden zur Verfügung stehen werden. -8- Damit ist es der Beklagten in ihrer Beschwerde nicht gelungen, ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen. 3. Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Kon- kurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einem Weiterzug die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeit- punkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG). Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde der Be- klagten mit Verfügung vom 7. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Kon- kurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SU- TER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- -9- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 1'600.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 1'100.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Juni 2025 aufgehoben und es wird er- kannt: 1. Über die A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 7. August 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 1'600.00 verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'600.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Kon- kursamt Aargau Fr. 1'100.00 zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 7. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber