3. Eine Minderheit des Obergerichts hätte die Beschwerde gutgeheissen. Dies mit der Begründung, dass kein rechtswirksamer Rückzug des Rechtsvorschlags durch die Beklagte erfolgt ist und damit kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorgelegen hat, gestützt auf welchen die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ (durch Zustellung der Konkursandrohung) hätte fortgesetzt werden dürfen.