Auch hinsichtlich der aktuellen Schuldenlage der Beklagten, welche von ihr mit Fr. 280'000.00 beziffert wird, sind keine Unterlagen aktenkundig. Nachdem keinerlei der genannten Angaben bekannt sind, sind denn auch die mit Beschwerde eingereichten "Mieterspiegel" der Beklagten nicht aussagekräftig, wobei es sich ohnehin lediglich um eine durch die Beklagte angefertigte Übersicht handelt und die Zahlungseingänge der entsprechenden Mieteinnahmen nicht nachgewiesen sind. In diesem Zusammenhang fällt denn auch nicht ins Gewicht, dass die Beklagte Eigentümerin von Liegenschaften ist.