Entsprechend ist auch nicht bekannt, welche laufenden Kosten (Miete, Lohnkosten etc.) die Beklagte aufweist und ob sie zukünftig über ausreichend flüssige Mittel verfügen wird, um für die laufenden Kosten aufzukommen. Auch hinsichtlich der aktuellen Schuldenlage der Beklagten, welche von ihr mit Fr. 280'000.00 beziffert wird, sind keine Unterlagen aktenkundig.