2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 11'847.25 (act. 12). Die Beklagte hat nachgewiesen, am 30. Juni 2025 – und damit während der Beschwerdefrist – Fr. 11'847.25 bei der Obergerichtskasse hinterlegt zu haben (Beschwerdebeilage 2). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin samt Zinsen und Kosten gedeckt. -4-