2.2. Die Präsidentin des Bezirksgericht C._____ erkannte am 23. Juni 2025: " 1. Über die B._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 23. Juni 2025, 14:20 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.