2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beklagten auferlegt und ihm zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin deren zweitinstanzliche Anwaltskosten in gerichtlich genehmigter - 18 - Höhe von Fr. 1'537.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.