6.2. Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) gestellt. Beide Parteien erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 118 f. ZPO, soweit das Gesuch der Klägerin (bezüglich der Gerichtskosten) nicht gegenstandslos geworden ist. Die Gesuche sind zu bewilligen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ vom 13. Juni 2025 wie folgt angepasst (Änderung kursiv):