lich entgegen der Honorarnote vom 6. Oktober 2025 nicht nach Stundenaufwand, sondern ausgehend von einer Grundentschädigung (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) zu berechnen, welche (vor den üblichen Abzügen) für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 beträgt. Im Ergebnis ist das geltend gemachte Honorar von Fr. 1'537.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auch unter Berücksichtigung, dass es sich um ein unterdurchschnittlich aufwändiges Verfahren gehandelt hat, jedoch tarifkonform.